Eingruppierung eines Hausmeisters im TVöD VKA

Kommentar zum Beschluss des BAG vom 19. Oktober 2022 – BAG 4 AZR 500/21 –

Die Beklagte vergütet den Kläger nach der Entgeltgruppe 5 des TVöD in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung (TVöD/VKA). Der Kläger beantragte eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA. 

Die für die Eingruppierung maßgebenden Bestimmungen im Teil B Abschnitt XXIII „Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister“ der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA lauten u. a. wie folgt:

Entgeltgruppe 5: Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister, die eine einschlägige mindestens dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Entgeltgruppe 7: Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt. (Eine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt vor, wenn die Schulhausmeisterin oder der Schulhausmeister elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat.)

Der Kläger hatte u. a. folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. Betreuung des Schulgebäudes, der bedarfsgerechten Ausstattung und der Außen- und Sportanlagen der Schulliegenschaft (60 %)

  • regelmäßige Sichtprüfung (Inspektion) der Gebäude …
  • selbstständiges Bedienen, Verwalten und Warten der Schließanlage (Digital-Schließzylinder und Transponder) sowie Einrichten von Berechtigungen oder Sperrungen der Schließvorrichtungen (Schließzylinder und Transponder) bei digitalen Schließanlagen (Terminal, Software oder webbasiert) sowie Austausch von Batterien. Hinweis: Für die Gebäudeaußenhülle kann die Einrichtung / Sperrung unterstützend durch den Fachbereich Gebäudewirtschaft erfolgen. (Gilt nicht für die W-Schule: dort wird dies komplett durch den Schulhausmeister ausgeführt)
  • Durchführung von Montagen und kleineren Instandsetzungen …
  • tägliche Sichtprüfung des ordnungsgemäßen und sauberen Zustandes der Gebäude und der Außenanlagen …

2. Organisatorische Betreuung (20 %)

  • Ausgabe von Schlüsseln und Transpondern …
  • Schließdienst im Regelbetrieb …

3. Betreuung der (haus)technischen Anlagen (10 %)

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Das BAG entschied, dass alle Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Bei dem Tarifbegriff des Schulhausmeisters i.S.v. Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA handelt es sich um ein sog. Funktionsmerkmal. Wird die Tätigkeit durch ein solches erfasst, ist regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und damit einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen, solange nicht die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen.

In der Schule, in der der Kläger tätig ist, sind – für 200 Benutzer – 50 elektronische und 125 mechanische Schließungen vorhanden. Die Schule verfügt über eine elektronische Schließanlage, welche über eine Software gesteuert wird. Der Kläger hat unter Nutzung der Software an seinem Dienstcomputer eine sog. Berechtigungsmatrix – den Schließplan – zu erstellen. In die Matrix werden die Namen und Funktionen der Zutrittsberechtigten (Lehrkräfte und Externe) mit den jeweiligen Zutrittsrechten für die programmierten Bereiche und Zeiten eingegeben. Dabei können von ihm auch Benutzergruppen eingepflegt werden. Weiterhin werden die an die Nutzer ausgegebenen Transponder vom Kläger unter Anwendung der Software entsprechend der jeweiligen Berechtigung angepasst. Mittels der Software kann er auch prüfen, ob eine Tür abgeschlossen wurde und wer zuletzt den Raum auf- oder zugeschlossen hat. Er überwacht darüber hinaus Fehlermeldungen der Schließanlage und bearbeitet diese. Die vorstehenden Aufgaben sind allein dem Kläger übertragen.

Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA setzt voraus, dass der Schulhausmeister die Anlage bedient, überwacht und konfiguriert. Es handelt sich um eine kumulative Aufzählung, wie die abschließende Konjunktion „und“ ergibt. Es ist ausreichend, wenn der Schulhausmeister eine der im Klammerzusatz der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA genannten Anlagen zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat.

Die Entscheidung des Gerichts

In dem vorliegenden Fall obliegt dem Kläger neben dem Bedienen, Verwalten und Warten der Schließanlage auch deren Konfiguration. Unter Nutzung der vom Hersteller der Schließanlage eingeräumten softwarebasierten Steuerungsmöglichkeiten erstellt er die sog. Berechtigungsmatrix. Er passt in diesem Zusammenhang unter Nutzung der Software auch die digitalen Schließzylinder und die Transponder an die jeweiligen Berechtigungen an. Weiterhin überwacht der Kläger die elektronische Schließanlage. Er ist für deren Funktionsfähigkeit und dabei auch für Fehlerbehebungen, etwa hinsichtlich der Schließberechtigungen, zuständig.

Eine elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlage oder eine Anlage der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung ist anzunehmen, wenn sie deutlich mehr Steuerungsmöglichkeiten aufweist als eine herkömmliche Anlage. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Steuerungsmöglichkeiten über diejenigen gängiger Anlagen in Schulen oder über den üblichen Stand der Technik hinausgehen. Maßgebend ist vielmehr, ob die Anlage über erheblich mehr Steuerungsmöglichkeiten verfügt als eine einfache elektronische Schließ-, Alarm- oder Brandmeldeanlage oder eine einfache Anlage der Gebäudeleittechnik.

Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA sind somit gegeben.

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Weitere interessante Entscheidungen zur Eingruppierung von Hausmeistern: BAG 23.2.2022 – 4 AZR 354/21

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(Artikel erstellt am 25.04.2023)

Die Verfasserin

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RAin Britta Ruiters
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